Daran ändert nichts, dass nach Art. 6 aGWV die Zweckänderung einzelner Räume einer Betriebsvergrösserung gleichgestellt war und eine neue Betriebsbewilligung erforderte, wenn sie eine erhöhte betriebliche Nutzung bewirkte (vgl. Art. 15 Bst. b aGWG). Diese Bestimmungen standen in Zusammenhang mit der Bedürfnisklausel nach Art. 23 ff. aGWG für Gastbetriebe mit Alkoholausschank.