Wie eben ausgeführt (vgl. Abschnitt 5.3) steht fest, dass der ganze Raum B 0.2 baurechtlich für eine gastgewerbliche Nutzung bewilligt wurde. Zudem wurde in Abschnitt 5.2.3. dargelegt, dass der baurechtliche Begriff der Zweckänderung eng auszulegen ist. Da die Umwandlung eines ganzen Cafés in eine Pizzeria baurechtlich keine Zweckänderung ist, kann es baurechtlich auch nicht relevant sein, wenn einzelne Räume innerhalb der Gastwirtschaft im Lauf der Zeit intensiver genutzt werden.