5.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Umwandlung des früheren Cafés in eine Pizzeria und die damit verbundene Ausdehnung der Öffnungszeiten weder eine Zweckänderung im Sinn von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG noch eine umweltrechtlich relevante Änderung einer Baute im Sinn von Art. 7 und 8 LSV war. Die Umwandlung war und ist daher nicht baubewilligungspflichtig. 5.3. Im vorliegenden Fall ist – zumindest implizit (vgl. vorn Abschnitt V. letzter Absatz) – auch streitig, ob für den Innenraum B 0.2 überhaupt je eine gastwirtschaftliche Nutzung bewilligt wurde oder ob dieser Raum in den Baubewilligungen aus den Jahren 1986 und 1988 nur als Bürofläche bewilligt worden war.