Hingegen gelten Änderungen der Öffnungszeiten, die sich innerhalb des allgemeinen Rahmens der Öffnungszeiten von Art. 16 und Art. 17 GWG bewegen, in der Regel nicht als umweltrechtliche Änderungen. Das gilt auch dann, wenn die zulässigen Öffnungszeiten zuvor im Rahmen einer Gesetzesrevision ausdehnt wurden. So wurde zum Beispiel von Läden des Detailhandels, welche die mit dem Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (sGS 552.1; abgekürzt RLG) neu geschaffenen erweiterten Ladenöffnungszeiten nach Art. 9 RLG ausnützten und ihre Öffnungszeiten von 19.00 Uhr auf 22.00 Uhr verlängerten, hierfür nie eine Baubewilligung verlangt.