Da nach der Rechtsprechung Gastwirtschaften sogar in reinen Wohnzonen - in denen lediglich nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen sind - zonenkonform sein können (vgl. GVP 2000 Nr. 74), steht ausser Zweifel, dass der Betrieb einer Pizzeria in der Wohn-Gewer- bezone zonenkonform ist, zumindest wenn die Betriebszeiten innerhalb der ordentlichen gesetzlichen Öffnungszeiten liegen. Die Umwandlung des früheren Cafés in eine Pizzeria war somit keine Zweckänderung im Sinn von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG, da die Änderung des Betriebskonzepts keine Auswirkungen auf die Zonenkonformität hatte.