Wird die Zweckbestimmung hingegen sehr eng verstanden – d.h. der Begriff der Zweckänderung sehr weit gefasst –, würde nahezu jede Änderung des Betriebskonzepts einer Gastwirtschaft eine «Zweckänderung an sich» darstellen. Ein derart weit gefasstes Verständnis von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG würde nicht nur Gastwirtschaften, sondern auch andere Arten von Gewerbebetrieben, u.a. Dienstleistungsbetriebe und Ladengeschäfte betreffen. Es müsste dann auch z.B. die Umwandlung eines Buchladens in einen Kleiderladen oder eines Reisebüros in einen Coiffeurbetrieb als «Zweckänderung an sich» betrachtet und der Baubewilligungspflicht unterstellt werden. Dies ginge über Sinn und Zweck von Art.