Zudem unterstehen seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) alle umweltrechtlich relevanten Änderungen von Bauten und Anlagen, die als Neuanlagen nach Art. 7 LSV oder als geänderte bzw. wesentlich geänderte Anlagen nach Art. 8 LSV einzustufen sind, der Baubewilligungspflicht (vgl. Juristische Mitteilungen des Baudepartementes [JuMi] 1998/I/3 und 2000/II/22 ff. sowie GVP 2005 Nr. 96). Dies gilt auch für Änderungen, die keine Zweckänderung im Sinn von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG sind (JuMi 2000/II/22, Ziffer 1.b).