5.2. Im vorliegenden Fall ist ganz grundsätzlich streitig, ob die Innenräume der Stockwerkseigentumsanteile B 0.1 (= S4009) und B 0.2 (= S4010) für den Betrieb einer Pizzeria genutzt werden dürfen oder ob die Baubewilligungen aus den Jahren 1986 und 1988 lediglich die gastgewerbliche Nutzung als Café ohne Alkoholausschank erlauben. Es ist mit anderen Worten streitig, ob die Umwandlung des Cafés in eine Pizzeria eine Baubewilligung erfordert hätte. 5.2.1. Nach Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG sind «Zweckänderungen, die Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösserung des Benützerkreises zur Folge haben» bewilligungspflichtig.