Anzumerken ist, dass im gastwirtschaftsrechtlichen Patentverfahren immer nur die Frage der Baubewilligungspflicht, nicht aber die Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht zu prüfen ist. Denn die Frage, ob eine Baute materiell baurechtlich zulässig ist – d.h. baurechtlich bewilligt werden kann –, kann nur von den hierfür zuständigen Baubehörden verbindlich entscheiden werden. Demzufolge steht aufgrund von Art. 9 GWG das Fehlen einer rechtsgültigen Baubewilligung der gastgewerblichen Nutzung selbst dann entgegen, wenn die Baute oder Nutzung nicht gegen materielles Baurecht verstösst.