5.1. Einleitend ist daran zu erinnern, dass im Rahmen von Art. 9 GWG weder eine rechtskräftige Baubewilligung auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden kann, noch eine gastgewerbliche Nutzung materiell baurechtlich zu beurteilen ist, wenn diese Nutzung gleichzeitig Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens bildet (vgl. dazu Erw. 9 des Rekursentscheids VD/G- 16.03 vom 29. April 2016, der ebenfalls das «H.___» betraf).