4.3. Auf die Vermutung des Rekurrenten, das «H.___» sei im Juli 2016 wegen einer Intervention AVSV geschlossen gewesen, ist nicht näher einzugehen, da sie offensichtlich nicht stimmt. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass D.___ sowohl genügend Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention hat als auch sonst Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet. Die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 GWG sind erfüllt. 5. Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, die Erteilung eines Patents für das «H.___» verstosse gegen Art. 9 GWG, da der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung baurechtliche Vorschriften entgegenstünden.