Anzumerken ist, dass der Rekurrent für die Zeit ab 1. Juli 2016 keine Lärmbelästigungen mehr substanziert geltend gemacht hat. Auch vom Mieter des Rekurrenten wurden bisher keine Klagen wegen Lärmbelästigungen durch das «H.___» erhoben. Dementsprechend muss auch für die Zeit ab 1. Juli 2016 kein Amtsbericht der Kantonspolizei eingeholt werden. Ein Amtsbericht ist nach Art. 12 Abs. 2 VRP nur einzuholen, wenn dadurch streitige Tatsachen abgeklärt werden können. Hingegen kann ein Amtsbericht nicht dazu dienen, im Sinn einer «fishing expedition» Beweise für bisher nicht geltend gemachte Tatsachen zu finden.