Seite 19/30 Zeit vom 1. Juli 2015 bis 9. April 2016. Diese Lärmimmissionen können zum Vornherein nicht D.___ als Fehlverhalten angelastet werden, da dieser – wie oben erwähnt – erst seit 1. Juli 2016 Patentinhaber des «H.___» ist. Dementsprechend kann auch auf den sowohl vom Rekurrenten als auch von D.___ beantragten Beizug eines Amtsberichts der Kantonspolizei verzichtet werden.