4.1. D.___ reichte der Vorinstanz zahlreiche Arbeitszeugnisse für die Zeit von Mai 1984 bis Juli 2014 ein, die ohne jeden Zweifel belegen, dass er über die nach Art. 8 Abs. 2 Ziffer 2 GWG erforderlichen drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe verfügt. Zudem reichte er einen Entscheid des Departmentes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 14. September 2006 ein, wonach er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe von der Wirteprüfung im Kanton Thurgau befreit wurde. Auf die pauschale Bestreitung des Rekurrenten betreffend Art. 8 Abs. 2 GWG ist daher nicht näher einzugehen.