4. Der Rekurrent bestreitet in materieller Hinsicht weiter, dass D.___ genügend Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG nachgewiesen habe. Im Weiteren macht er zumindest sinngemäss geltend, dass D.___ auch sonst keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete, und verweist diesbezüglich auf angebliche Missstände bei der Abfallentsorgungen und auf Lärmbelästigungen sowie darauf, dass der Betrieb aufgrund einer Intervention des AVSV im Juli 2016 für zwei bis drei Wochen geschlossen gewesen sei.