Fraglich ist allerdings, ob ein Betrieb in der Grösse des «H.___» neben dem Betriebsinhaber einen Betriebsleiter benötigt bzw. ob die Anstellung eines Betriebsleiters im vorliegenden Fall wirtschaftlich Sinn macht, da der Betriebsinhaber offenbar dauernd im Betrieb mitarbeitet. Die Vorinstanz hat - indem sie D.___ das Patent erteilte - die Frage implizit bejaht. Diese Beurteilung liegt noch innerhalb des durch die Gemeindeautonomie geschützten (Rechtsan- wendungs-)Ermessens der Vorinstanz, in welches das Volkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz nicht eingreifen darf (vgl. Art. 46 Abs. 2 VRP).