3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Betriebsleiter im Sinn von Art. 5 GWG eine organisatorische und hierarchische Stellung im Betrieb haben muss, die mit so weitgehenden rechtlichen und tatsächlichen Weisungsbefugnisse gegenüber Personal und Gästen verbunden ist, dass er seine Pflichten als Patentinhaber erfüllen kann. Zudem muss die Anstellung eines Betriebsleiters aufgrund der Betriebsorganisation wirtschaftlich Sinn machen.