3.4. Wie bereits erwähnt wird der Begriff des verantwortlichen Betriebsleiters in den Gesetzesmaterialen nirgends erläutert. Auch die Definition, die in Art. 1 Abs. 1 aGWV enthalten war, hilft nicht viel weiter, da dort nicht der Begriff selber definiert wurde, sondern in einer tautologischen Umschreibung vielmehr das zusätzliche Erfordernis eingeführt wurde, dass der Betriebsleiter gegenüber den Gästen und dem Personal als Betriebsleiter auftreten müsse. Art. 1 Abs. 1 aGWV schreibt also nur vor, dass die Betriebsleiterfunktion von Aussen wahrnehmbar sein muss, ohne aber den Inhalt dieser Funktion näher zu bestimmen.