Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass die gesetzlichen Pflichten des Patentinhabers faktisch nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Ein Betriebsinhaber, der den Betrieb selber leitet, aber nicht Patentinhaber ist, könnte bei Missständen im Betrieb bzw. in der Betriebsführung praktisch nie zur Verantwortung gezogen werden. Er könnte nämlich, sobald die Behörde gegen den «vorgeschobenen» Patentinhaber wegen Verletzung von Art. 20 ff. GWG einschreiten will, einfach immer wieder einen neuen Mitarbeiter als Patentinhaber vorschieben. Zwar kann die Behörde das Patent nicht nur einer bestimmten Person, sondern gestützt auf Art.