Klar zulässig ist, wenn der Eigentümer von mehreren Gastwirtschaftsbetrieben für die einzelnen Betriebe je einen angestellten Betriebsleiter einsetzt. Ebenfalls zulässig ist es in der Regel, dass der Eigentümer eines Gastwirtschaftsbetriebs einen Betriebsleiter einstellt, wenn er selbst im Betrieb nicht tätig ist. Arbeitet der Eigentümer hingegen im Betrieb mit, so ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen, ob die Anstellung eines Betriebsleiters wirtschaftlich Sinn macht, wobei insbesondere die Grösse und Struktur des Betriebs und die Anzahl Mitarbeitende zu berücksichtigen sind.