Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Betriebsinhaber die Betriebsleitung bzw. Betriebsführung im Sinn von Art. 5 und Art. 20 Abs. 1 GWG einem angestellten Mitarbeiter überlässt. Voraussetzung ist allerdings, dass diesem Mitarbeiter arbeitsvertraglich und tatsächlich Betriebsleitungsbefugnisse eingeräumt werden und dass die Anstellung eines Betriebsleiters aufgrund der Betriebsorganisation wirtschaftlich Sinn macht. Klar zulässig ist, wenn der Eigentümer von mehreren Gastwirtschaftsbetrieben für die einzelnen Betriebe je einen angestellten Betriebsleiter einsetzt.