Art. 5 GWG wurde – abgesehen von einer redaktionellen Anpassung am Anfang des Satzes – wörtlich aus Art. 9 Abs. 2 aGWG übernommen. In der Botschaft des Regierungsrates zum alten Gastwirtschaftsgesetz vom 1. Dezember 1983 wurde der Begriff des verantwortlichen Betriebsleiters allerdings auch nicht definiert (vgl. ABl 1981, 611 ff.). Hingegen bestimmte Art. 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum alten Gastwirtschaftsgesetz (nGS 2046; im Folgenden aGWV), dass als verantwortlicher Betriebsleiter gilt, «wer diese Funktion gegenüber Personal und Gästen wahrnimmt».