Seite 15/30 Allerdings besteht keine Pflicht der Rekursinstanz, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Rekursverfahren zu heilen. Es bleibt ihr unbenommen, die angefochtene Verfügung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt – wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör – auch dann, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den materiellen Entscheid der Vorinstanz hatte.