2.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren geheilt werden, wenn die Rekursinstanz alle Rechts- und Sachverhaltsfragen, die der unteren Instanz unterbreitet werden konnten, frei überprüfen kann. Dies trifft auf Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement zu, da dieses nach Art. 46 Abs. 1 VRP über volle Kognition verfügt.