Im vorliegenden Fall ersuchte der Rekurrent die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Juni 2016 darum, zu einem allfälligen neuen Patentgesuch Stellung nehmen zu können. Dieses Gesuch wurde ausreichend lange vor dem ordentlichen Ablaufdatum des damaligen Patents eingereicht und die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zum Patentgesuch des Rekursgegners für die Patentdauer ab 1. Juli 2016 zu gewähren.