2.2.3. Hat ein Drittbetroffener Anspruch auf Eröffnung des Patents, so hat er auch Anspruch darauf, sich vorgängig zum Patentgesuch zu äussern und in die Gesuchsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte rechtzeitig und ausdrücklich das Gesuch um Akteneinsicht und um Gelegenheit zur Stellungnahme stellt.