2.2.2. Nach Art. 25 Abs. 1 VRP ist eine Verfügung den Betroffenen zu eröffnen, wobei als Betroffene auch Dritte gelten, deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung berührt werden. Das GWG kennt aber – namentlich im Gegensatz zu Art. 82 BauG – kein gesetzlich vorgeschriebenes Anzeige- und Auflageverfahren. Dementsprechend ist die Bewilligungsbehörde nicht verpflichtet, von Amtes wegen Drittbetroffene zu ermitteln und ihnen eine GWG-Bewilligung zu eröffnen.