Anzumerken ist weiter, dass ein Zirkulationsbeschluss erst dann zustande gekommen ist, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ihm zugestimmt haben. Die blosse Mitteilung des Ratsschreibers an die Mitglieder des Gemeinderates, es werde das Patent an eine bestimmte Person erteilt werden, begründet keinen Zirkulationsbeschluss.