Es war sowohl der Vorinstanz als auch dem früheren Patentinhaber F.___ bekannt, dass das im Rekursverfahren VD/G-16.03 aufgehobene Patent spätestens am 30. Juni 2016 abläuft und zwar unabhängig vom Ausgang des damals hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Primär war es Aufgabe von F.___ als Betriebsinhaber des «H.___» dafür zu sorgen, dass rechtzeitig ein Patentgesuch für die Patentdauer ab 1. Juli 2016 eingereicht wird. Wie oben erwähnt (vgl. Abschnitt K.) ist in den Akten nicht belegt, wann das Patentgesuch bei der Gemeindeverwaltung Y.___ eingereicht wurde.