2.1. Es trifft zu, dass die Patenterteilung zunächst nicht an einer Sitzung des Gemeinderates beschlossen wurde. Unklar ist, ob sich das am 1. Juli 2016 ausgestellte Patent nach Ansicht der Vorinstanz auf einen Zirkulationsbeschluss des Gemeinderates oder auf einen Präsidialentscheid des Gemeindepräsidenten abstützte. Die Frage kann insofern offen gelassen werden, als im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen für einen Zirkulationsbeschluss noch für einen Präsidialentscheid erfüllt waren: - Nach Art. 101 Bst. b des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) regelt der Gemeinderat die Beratung und Beschlussfassung in einem Geschäftsreglement.