2. Der Rekurrent macht verschiedene formelle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend. Zum einen rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zum anderen macht er geltend, das Patent sei eigenmächtig durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeinderatsschreiber erteilt worden und nicht durch den hierfür zuständigen Gesamtgemeinderat.