Sie müsste jedoch damit rechnen, dass die Nutzung des «H.___» künftig gegenüber allen Patentinhabern gastwirtschaftsrechtlich eingeschränkt würde, was faktisch ihre Vermietungsmöglichkeiten und damit ihre eigentümerrechtlichen Nutzungsbefugnisse einschränken würde. F.___ ist als Inhaber des «H.___» vom Ausgang des Verfahrens offensichtlich betroffen, da nicht nur über die gastwirtschaftliche Nutzbarkeit der von ihm gepachteten Räumlichkeiten entschieden wird, sondern auch die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen er D.___ als verantwortlichen Betriebsleiter anstellen kann.