Die Frage müsste daher anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, was eine vollständige Prüfung der Baugesuchsakten erfordern würde. Eine solche umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte aber zur Folge, dass der Rechtsdienst des Baudepartementes befangen wäre, wenn die Frage der Baubewilligungspflicht später in einem baurechtlichen Verfahren nochmals zu beurteilen wäre. Ein solches baurechtliches Verfahren könne nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, da die vorfrageweise Prüfung der Baubewilligungspflicht im Rahmen eines gastwirtschaftsrechtlichen Rekursverfahrens keine direkte Rechtswirkung für das Bauverfahren habe.