X. Der Rechtsdienst des Baudepartementes erklärte am 6. Februar 2017 gegenüber dem Rechtsdienst VD telefonisch, dass es keine feste Praxis zur Frage gebe, ob die Umwandlung eines Cafés in eine Pizzeria baubewilligungspflichtig sei. Massgebend seien Art. 78 Abs. 2 Bst. o des BauG sowie Art. 7 und 8 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV). Die Frage müsste daher anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, was eine vollständige Prüfung der Baugesuchsakten erfordern würde.