c) Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 6. Januar 2017 daran fest, dass das angefochtene Patent zunächst als Zirkulationsbeschluss ergangen und an der darauffolgenden Sitzung des Gemeinderates genehmigt worden sei. Sie wies ebenfalls darauf hin, dass die vom Rekurrenten beanstandeten bzw. aufgezeichneten Lärmimmissionen und anderen Mängel in der Betriebsführung in die Zeit fallen würden, in der F.___ Patentinhaber gewesen sei. Die übrigen Ausführungen in der Duplik werden – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen dargestellt.