Hinsichtlich der baurechtlichen Aspekte machten sie geltend, dass die ab 1. April 1996 bestehende Berechtigung zum Alkoholausschank keine neue Baubewilligung erforderte. Es sei denn auch bei keiner Gaststätte im Kanton hierfür eine Baubewilligung verlangt worden. Die übrigen Ausführungen in der Duplik werden - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen dargestellt.