Hinsichtlich der Lärmimmissionen wies der Rekurrent darauf hin, dass vor allem zwei Wohnungen betroffen seien, nämlich seine eigene Wohnung im 2. Stock über dem Lokal und die Wohnung im 1. Stock. Die von den Bewohnern der übrigen Wohnungen abgegebenen Bestätigungen seien daher nicht relevant. Die Wohnung im 1. Stock werde von jüngeren Personen bewohnt, die vermutlich ohnehin erst um Mitternacht schlafen gingen. Die Lärmimmissionen aus dem «H.___» seien aber so einzuschränken, dass auch ein Normalbürger, der ab 19.00 Uhr seinen Feierabend geniessen wolle und zwischen 21.00 und 22.00 Uhr ins Bett gehe, nicht gestört werde.