RA E.___ bestätigte mit Schreiben vom 21. November 2016, den beigeladenen F.___ im Rekursverfahren ebenfalls zu vertreten. U. Der Rekurrent hielt in seiner Replik vom 28. November 2016 daran fest, dass das angefochtene Patent nur vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeinderatsschreiber erlassen worden sei. Es sei daher mangels richtiger Zusammensetzung des Spruchkörpers nichtig, woran die nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat nichts ändere.