Die Vorinstanz reichte die verlangten Unterlagen fristgerecht am 21. Oktober 2016 ein. RA E.___ reichte die vom Rekursgegner verlangten Unterlagen innert erstreckter Frist am 4. November 2016 ein. T. Am 11. November 2016 setzte der Rechtsdienst VD dem Rekurrenten eine neue Frist zur Replik an. Zudem erkundigte er sich bei RA E.___, ob