R. D.___, vertreten durch RA E.___, beantragte in seiner Stellungnahme vom 6. September 2016 ebenfalls die vollständige Abweisung des Rekurses und machte zusammengefasst Folgendes geltend: - Die Behauptung des Rekurrenten und seiner Ehefrau, dass das «H.___» unverhältnismässige Lärmimmissionen verursache, treffe nicht zu. Bei einer schriftlichen Umfrage, die F.___ durchgeführt habe, hätten alle übrigen Bewohner der Überbauung erklärt, der Lärm durch die Gäste störe nicht. - Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass D.___ die Voraussetzungen für die Patenterteilung nicht erfülle.