Dies habe sich erst mit der Einführung des Erhebungsblatts für gastronomische Betriebe im Standard-Baugesuchsformular geändert. Dementsprechend könne sich das «H.___» auf die in den Jahren 1986 und 1988 erteilten Baubewilligungen berufen, die keine zeitliche und betriebliche Einschränkungen enthalten hätten. Im Einzelnen sei festzuhalten, dass folgende Änderungen baurechtlich nicht relevant seien: