20 GWG – auch dann wahrnehmen, wenn er vom Betrieb privatrechtlich als Koch angestellt sei. - Baubewilligungen für Gastwirtschaften seien früher ohne Kenntnis der Betriebsdaten erteilt worden. Betriebliche und zeitliche Einschränkungen hätten sich höchstens aus der gastwirtschaftsrechtlichen Bewilligung ergeben, welche aber keine Auswirkungen auf die baurechtliche Situation gehabt habe. Dies habe sich erst mit der Einführung des Erhebungsblatts für gastronomische Betriebe im Standard-Baugesuchsformular geändert.