Q. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2016, der Rekurs sei abzuweisen, und machte Folgendes geltend: - Es sei wegen der zeitlichen Dringlichkeit bei der Erteilung des angefochtenen Patents nicht möglich gewesen, dem Rekurrenten vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Das vorliegende Rekursverfahren zeige nun, dass der Rekurrent seine Rügen aus den vorgängigen Verfahren wiederhole, die dem Gemeinderat bereits bekannt gewesen seien und bei der Erteilung des angefochtenen Patents berücksichtigt worden seien.