Im Weiteren bestritt der Rekurrent pauschal, dass D.___ die Bewilligungsvoraussetzungen erfülle, insbesondere genügend Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention habe, und behielt sich vor, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. der Akteneinsicht weitere Vorbringen zu machen. Anzumerken ist, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Rekurserhebung nicht mehr in der streitbetroffenen Wohnung wohnte, sondern nach Z.___ umgezogen war und die Wohnung per 1. Juli 2016 an einen Dritten vermietet hatte.