- Das Baugesuch habe nur das eigentliche Café mit ca. 43 Sitzplätzen umfasst, nicht jedoch den kleinen Saal im hinteren Teil, der mit der Zeit mit zusätzlichen ca. 35 Sitzplätzen ebenfalls für das Café umgenutzt worden sei. - Die Umwandlung des Betriebs von einem Café ohne Alkoholausschank in eine Pizzeria stelle eine wesentliche Änderung der Nutzung im Sinn von Art. 78 Abs. 2 Bst. o des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) dar und sei daher baubewilligungspflichtig.