d GWG zur Nutzung des Betriebs berechtigt sein. Es sei offensichtlich, dass D.___ den Betrieb nicht führe, da er dort lediglich als Koch angestellt sei und in einem Subordinationsverhältnis zum Betriebsinhaber stehe. Tatsächlich werde der Betrieb unverändert durch den Betriebsinhaber F.___ geführt, der auch unverändert zur Nutzung des Betriebes berechtigt sei, da der Pacht- oder Mietvertrag für das «H.___» nicht auf D.___ übergegangen sei. - Die Gartenwirtschaft sei nie baurechtlich bewilligt worden, schon gar nicht im heutigen Ausmass.