Die Rechtsbegehren wurden sinngemäss wie folgt begründet: - In formeller Hinsicht werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da sich der Rekurrent nicht habe zum Patentgesuch äussern können. Zudem werde bezweifelt, dass das angefochtene Patent tatsächlich vom Gemeinderat innert Wochenfrist beschlossen worden sei. Es liege hier wohl eine eigenmächtige Patenterteilung durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeinderatsschreiber vor. - Nach Art. 20 GWG habe der Patentinhaber den Betrieb selbst zu führen. Zudem müsse er nach Art. 7 Bst. d GWG zur Nutzung des Betriebs berechtigt sein.