Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___, vertreten durch RA C.___, Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Das Volkswirtschaftsdepartement hiess – nachdem ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden war – den Rekurs am 29. April 2016 gut und hob das angefochtene Patent auf. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass das GWG kein provisorisches Patent vorsehe. Gegen den Rekursentscheid des Volkswirtschaftsdepartementes erhob F.___ am 17. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 zog er die Beschwerde allerdings wieder zurück, da das streitbetroffene Patent am 30. Juni 2016 abgelaufen war.