Seite 3/30 den Öffnungszeiten «des bewilligten Cafés» und stellte fest, es gebe in den Unterlagen keine Anhaltspunkte, dass ein Gartenrestaurant/-café bewilligt worden sei. Die Gemeindeverwaltung Y.___ antwortete mit E-Mail vom 9. Dezember 2015, dass sich die Öffnungszeiten nach Art. 16 und 17 GWG und dem kommunalen Gastwirtschaftsreglement richten würden. Im Weiteren verwies die Gemeindeverwaltung auf das Reglement der Stockeigentümer-Gemein- schaft, in welchem das Gartenrestaurant im Freien erwähnt sei.