Seite 2/30 «ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen» (Café im Erdgeschoss mit 48 Plätzen, Fläche 65 m2) und «nicht ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen» (Säli «___» im Erdgeschoss mit 34 Plätzen, Fläche 43 m2) unterschieden; auf den offenbar zur Betriebsbewilligung gehörenden Plänen war eine Gartenwirtschaft vermerkt, wobei aber weder eine genaue Abgrenzung aus dem Plan ersichtlich ist, noch die Anzahl Sitzplätze der Gartenwirtschaft genannt wird. Die Betriebsbewilligung wurde nach Art. 21 Abs. 1 aGWG ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt.